Satzung

Förderverein der Dietrich-Bonhoeffer-Schule e. V.

Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Dietrich-Bonhoeffer-Schule“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister und hat seinen Sitz in 48308 Senden; Bonhoeffer Straße 1.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Ziel ist die materielle und ideelle Unterstützung und Förderung der Bildungserziehung der Kinder der Dietrich-Bonhoeffer-Schule.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und nach dessen Zustimmung.

Die Mitgliedschaft erlischt,

  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres;
  • durch Ausschluss aus dem Verein, der von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund beschlossen werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsziele verstößt oder trotz zweimaliger Aufforderung mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt sowie bei anderem vereinsschädigenden Verhalten;
  • durch Tod;
  • durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person;
  • sofern kein anderer Wunsch geäußert wird mit Ablauf des Kalenderjahres in dem das letzte Kind einer Familie die Schule verlässt.

§4 Beiträge

Jedes Vereinsmitglied zahlt einen Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen wenigstens jedoch den Mindestjahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Der Beitrag ist im Laufe des Geschäftsjahres fällig und durch Lastschriftverfahren zu erheben. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Darüber hinaus können Spenden – auch zweckgebunden – geleistet werden.

§5 Verwendung der Einkünfte

Alle Mittel des Vereins – Beiträge, Spenden, Beihilfen, Zinsen, sonstige Einnahm – dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck des Vereins und die bei der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten verwendet werden. Die vom Verein angeschafften Arbeitsmittel, Unterrichtsmittel und sonstigen materiellen Güter werden der Schule übereignet.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen, begünstigt werden.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem oder der 1. Vorsitzenden
b) dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer oder der Kassiererin
d) dem Schriftführer oder der Schriftführerin
e) und kann durch sog. Besitzer/in ergänzt werden.

An den Vorstandssitzungen nimmt der Rektor oder die Rektorin oder der stellvertretende Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin mit beratender Stimme teil.

Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder die erste Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

§8 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird für zwei Geschäftsjahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder von a) bis e) ist zulässig.

§9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Für die Beschlüsse des Vorstandes bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abwesenheit des oder der Vorsitzenden und seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin ist der Vorstand nicht beschlussfähig.

In Eilfällen kann der oder die Vorsitzende des Vorstandes Entscheidungen ohne vorherige Beteiligung der übrigen Vorstandsmitglieder treffen. Der oder die Vorsitzende hat jedoch die Genehmigung der übrigen Vorstandsmitglieder bei der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung nachträglich einzuholen.

Der oder die Vorsitzende des Vorstandes beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, zu einer Sitzung ein. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, in der Regel sieben Tage, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Beratungspunkte. Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das von dem oder von der Verhandlungsführenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Sie kann einzelnen Mitgliedern konkrete Aufgaben zur Erledigung übertragen.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des
Vorstandes und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
b) die Wahl und Abwahl der wählbaren Vorstandsmitglieder
c) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern für zwei Geschäftsjahre
im jährlichen Wechsel und die Entgegennahme ihrer Berichte
d) die Festlegung der jährlichen Mindestbeiträge
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) aufgrund eines Vorstandsbeschlusses
b) wenn mindesten 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter
Angabe einer Tagesordnung beantragen.

Die Mitgliederversammlungen werden in schriftlicher Form von dem oder der Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung einberufen, zwischen Einladung und Mitgliederversammlung sollen mindestens vierzehn Tage liegen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Der oder die Vorsitzende sowie im Verhinderungsfall der Vertreter oder die Vertreterin führen den Vorsitz der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters oder der Versammlungsleiterin den Ausschlag.

Der Vorstand wird in geheimer Wahl bestimmt; ansonsten finden geheime Wahlen nur auf Wunsch statt, sofern die einfache Mehrheit dies wünscht.

Eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich:
a) bei Satzungsänderungen
b) bei Amtsenthebung des Vorstandes oder
einzelner Mitglieder des Vorstandes aus wichtigen Gründen
c) bei Auflösung des Vereins.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Versammlung beschlossen werden. Ein Beschluss über die Auflösung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.Im Falle der Auflösung oder bei einer Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeindeverwaltung Senden mit der Auflage, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für die in Paragraph 2 genannten Zwecke der Dietrich-Bonhoeffer-Schule zur Verfügung zu stellen.

Im Falle der Schließung der Dietrich-Bonhoeffer-Schule, ist das Vereinsvermögen für gleiche Zwecke einer anderen Schule innerhalb der Gemeinde Senden über die Gemeindeverwaltung Senden zur Verfügung zu stellen.

§12 Schlussbestimmung

Soweit die vorstehende Satzung nicht Abweichendes bestimmt, gelten für den Verein die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).